AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bereich
Verpackungen und Verkauf:

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Karl Kaminski GmbH Co.KG, Marie-Curie-Str. 1, 28816 Stuhr/Brinkum - nachfolgend Auftragnehmer oder Verkäufer genannt - zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern.


§ 1
Wir liefern ausschließlich aufgrund unserer Verkaufsbedingungen, die auch bei allen späteren Abschlüssen gelten. Der Geltung anderer als unserer eigenen Verkaufs- und Lieferbedingungen wird hiermit ausdrücklich, auch für die Zukunft, widersprochen.
§ 2
Unsere Lieferungen erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.Von uns angegebene Liefertermine sind, wenn auch zugesagt, nur annähernd und deshalb nicht fest verbindlich. Nach Ablauf einer zugesagten Lieferfrist wird ohne weiteres eine Nachfrist von 18 Tagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Besteller durch schriftliche Erklärung eine weitere Nachfrist von 4 Wochen setzen, und nach erfolglosem Ablauf auch dieser Frist vom Vertrag zurücktreten. Ein Recht auf Schadensersatz wegen Lieferverzögerung steht dem Besteller nur nach Maßgabe des § 6 zu.
§ 3
Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen mit dem Verkäufer erfüllt hat. Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer trotz Abmahnung nicht nachkommt. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Das Eigentum des Verkäufers erstreckt sich auf die durch eine Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum (§§ 947, 948 BGB) im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren. Der Käufer wird bei der Verarbeitung für den Verkäufer tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen den Verkäufer zu erwerben. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Verkäufer sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten ordnungsgemäß gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im voraus an den Verkäufer ab. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen. Zu Verpfändungen und Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist er nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seinen Abnehmer abhängig zu machen. Der Käufer tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im voraus zur Sicherung aller dem Verkäufer gegen den Käufer zustehenden Ansprüche an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Verkäufers für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Vorbehaltswaren nach Verarbeitung mit Waren Dritter veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf selbst einzuziehen. Zu Verpfändungen und jedweden Abtretungen ist er nicht befugt. Erscheint dem Verkäufer die Verwirklichung seiner Ansprüche gefährdet, so hat der Käufer auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und dem Verkäufer alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Ansprüche hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen des Verkäufers und der in Ziffer 1. genannten Gesellschaften gegen den Käufer um mehr als 20 so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl des Verkäufers verpflichtet.
§ 4
Bei sorgfältiger Überprüfung erkennbare Mängel an Lieferungen des Auftragnehmers sind spätestens 7 Tage nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen gilt für die Mängelhaftung seitens des Auftragnehmers folgendes: Die Mängelhaftung beschränkt sich - unter Ausschluß von Minderung und Rücktritt - auf Nachbesserung des gelieferten Gegenstandes oder nach Wahl des Auftragnehmers auf Ersatzlieferung. Erst, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen oder endgültig verweigert werden, kann der Besteller mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, ist der Rücktritt ausgeschlossen. Sind Fremderzeugnisse mangelhaft, tritt der Auftragnehmer seine Mängelhaftungsansprüche gegenüber den Drittlieferanten mit Wirkung ab Übergabe der Ware an den Besteller ab, der die Abtretung annimmt. Erst, wenn der Drittlieferant nach gerichtlicher Geltendmachung seiner Mängelhaftung nicht nachkommt, kann der Besteller seine Mängelhaftungsansprüche beim Auftragnehmer geltend machen.
§ 5
Zahlungen des Bestellers haben entweder sofort mit 2 Skonto oder 30 Tage nach Rechnungsdatum netto Kasse zu erfolgen. Erfolgt die Zahlung später als am 30. Tage nach Rechnungsdatum, so kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 über dem jeweiligen Basiszins oder in der durch die Inanspruchnahme von Bankkredit tatsächlich entstandenen Höhe sowie Verzugsschadensersatz verlangen.
§ 6
Bei vertraglichen oder außervertraglichen Pflichtverletzungen, insbesondere Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, im letzteren Fall beschränkt auf den bei Vertragsschluß voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden - ausgeschlossen. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, in Fällen zwingender Haftung nach dem Prokukthaftungsgesetz und bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Vertragliche Ansprüche verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware, ausgenommen in den Fällen der §§ 438 Abs.1 Nr.1 und 2, 479 Abs.1 und 634 a Abs.1 Nr.2 BGB sowie bei einer Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
§ 7
Ein Zurückbehaltungsrecht an Zahlungen steht dem Besteller nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Eine Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig.
§ 8
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bremen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die INCOTERMS in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
§ 9
Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so berührt das die Geltung der übrigen Vorschriften nicht, und verpflichtet die Vertragspartner zum Ersatz der unwirksamen Klausel durch eine dem Sinn der unwirksamen Klausel möglichst nahekommende andere Regelung.

Karl Kaminski GmbH & Co. KG
Marie - Curie - Straße 1
28816 Stuhr/Brinkum

Tel.: 04 21 / 8 98 78-0
Fax: 04 21 / 8 98 78-99
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